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Dementsprechend ist für Minderjährige, ausländische Staatsbürger, die Staatsgrenze der Republik Serbien zu überschreiten, die Zustimmung der Eltern nicht erforderlich.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes über die Grenzkontrolle der Republik Serbien kann ein Minderjähriger, ein Bürger der Republik Serbien bis zum Alter von 16 Jahren, um die Staatsgrenze zu überschreiten, allein reisen oder in Begleitung einer anderen Person, die nicht sein Elternteil oder gesetzlicher Vertreter ist, muss die beglaubigte Zustimmung beider Elternteile, wenn sie die Elternrechte gemeinsam ausüben, oder eines gesetzlichen Vertreters vorliegen.

Dementsprechend ist für Minderjährige, ausländische Staatsbürger, die Staatsgrenze der Republik Serbien zu überschreiten, die Zustimmung der Eltern nicht erforderlich.


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Dementsprechend ist für Minderjährige, ausländische Staatsbürger, die Staatsgrenze der Republik Serbien zu überschreiten, die Zustimmung der Eltern nicht erforderlich.
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